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Informationsdossier:
Bahn-Strukturreform
Thema:
BAHN-STRUKTURREFORM – WETTBEWERB IM BAHNMARKT
Dossier:
2023-07
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Aktualisierung am 04. Juli 2023:
- 9. Sektorgutachten Bahn (2023): „Time to GO: Endlich qualitätswirksam in den Wettbewerb!“
- Sektorgutachten der Monopolkommission gemäß § 78 ERegG, 04. Juli 2023
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Monopolkomission stellt 9. Sektorgutachten Bahn (2023) vor
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Die Monopolkommission stellt heute ihr neuntes Sektorgutachten Bahn vor.
Die geplante Umstrukturierung des DB-Konzerns bietet Chancen für den Wettbewerb im Bahnsektor. Hierzu sollte die neue Infrastruktursparte InfraGo wirtschaftlich und organisatorisch unabhängig aufgestellt sein.
Notwendige Voraussetzung für die Belebung des Wettbewerbs und die Attraktivität der Schiene ist eine bessere Qualität der Infrastruktur. Die Monopolkommission empfiehlt daher eine neue qualitätsorientierte Entgeltregulierung.
Einen Beitrag zur Qualität können auch innovative Vertriebsdienstleister von digitalen Fahrkarten leisten, sofern sie Zugang zu allen wettbewerbsrelevanten Echtzeit- und Prognosedaten der Infrastruktur erhalten. Die InfraGo müsste diese Daten allen Wettbewerbern gleichermaßen zur Verfügung stellen.
In ihrem heute veröffentlichten 9. Sektorgutachten im Eisenbahnbereich mit dem Titel „Time to GO: Endlich qualitätswirksam in den Wettbewerb!“ macht die Monopolkommission Empfehlungen zur Stärkung des Wettbewerbs im Eisenbahnmarkt. „Es wird höchste Eisenbahn für ambitionierte Reformen,“so der Vorsitzende der Monopolkommission, Prof. Dr. Jürgen Kühling. Das zeige sich nicht zuletzt an den gravierenden Qualitätsmängeln der gesamten Infrastruktur und den vielen Verspätungen und
Zugausfällen. Die geplante Gründung einer gemeinwohlorientierten Infrastrukturgesellschaft kann ein sinnvoller Baustein eines umfassenden Reformpakets sein.
Umstrukturierung des DB-Konzerns wettbewerblich angehen. Die Bundesregierung strebt aktuell eine Umstrukturierung des DB-Konzerns an. Die Infrastruktureinheiten DB Netz und DB Station & Service sollen zu einer neuen, gemeinwohlorientierten Infrastruktursparte (InfraGo) zusammengelegt werden. Bei der reinen Zusammenlegung darf es jedoch nicht bleiben. Vielmehr ist auf eine wettbewerbliche Ausgestaltung der InfraGo zu achten. Die Monopolkommission empfiehlt hierzu eine weitgehende wirtschaftliche und organisatorische Unabhängigkeit von den anderen Gesellschaften des DB-Konzerns. Hierzu sollte eine personelle Unabhängigkeit des Vorstands und des Aufsichtsrats der neuen Gesellschaft
von den Verkehrsgesellschaften des DB-Konzerns sichergestellt werden. Darüber hinaus sollten die Nachsteuerergebnisse der Gesellschaften des DB-Konzerns transparenter in den Geschäftsberichten ausgewiesen werden, um einer wettbewerbsschädlichen Quersubventionierung entgegen zu wirken. „Eine gemeinwohlorientierte Infrastrukturgesellschaft muss sich allen Nutzern der Infrastruktur gleichermaßen verpflichtet fühlen“, so der Vorsitzende der Monopolkommission.
Qualitätsregulierung neu ausrichten. Die deutsche Schieneninfrastruktur ist in einem qualitativ schlechten Zustand. Dies zeigt sich unter anderem an der hohen Anzahl überalterter Gleise und Weichen oder den vielen sanierungsbedürftigen Eisenbahnbrücken. Die Folge sind viele Verspätungen und Zugausfälle zulasten der Reisenden und Verlader. Da die gegenwärtige Regulierung hier keine Abhilfe schafft, ist eine Neuausrichtung der Eisenbahnregulierung dringend erforderlich. „Die Regulierung muss stärkere Anreize für den Infrastrukturbetreiber setzen, nachhaltig in die Qualität der Infrastruktur zu investieren“, so der Vorsitzende der Monopolkommission. Die Monopolkommission empfiehlt hierzu, die Qualitätssicherung zukünftig im Rahmen der Entgeltregulierung zu verankern. Dabei sollten die Trassenpreise, die der Infrastrukturbetreiber von den Eisenbahnverkehrsunternehmen verlangen kann, an die Erreichung bestimmter Qualitätsziele – etwa bei der Pünktlichkeit oder der Netzgröße – geknüpft sein. Dies schafft echte Anreize beim Infrastrukturbetreiber, für eine bessere Qualität im Eisenbahnsektor zu sorgen. Im Übrigen sind alle weiteren Kontrollmechanismen auf ihre Qualitätsorientierung hin zu überprüfen. Insoweit begrüßt die Monopolkommission, dass endlich eine Finanzierung auch von Bestandsinfrastrukturen aus den Mitteln der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung eröffnet werden soll, die bislang nur Neuinvestitionen bezuschusst. Eine solche Erweiterung mahnt die Monopolkommission schon seit geraumer Zeit an. Sie wird dafür sorgen, dass die Eisenbahninfrastruktur nicht mehr „auf Verschleiß“ gefahren wird. Außerdem ist eine Rückkopplung der in diesem Zusammenhang regulatorisch aufgestellten Qualitätsziele mit der Vergütung des DB-Managements dringend zu empfehlen. Hierfür ist ein struktureller Kulturwandel in der Führung des DB-Konzerns zwingend notwendig. Diese muss sich deutlich stärker als bisher allen Kundinnen und Kunden der Infrastruktur verpflichtet fühlen.
Wettbewerb im Vertrieb ermöglichen. Eine weitere Voraussetzung für Wettbewerb auf der Schiene ist ein Wettbewerb im Vertrieb. Denn erst dann können Wettbewerber des DB-Konzerns auch besser von den Reisenden wahrgenommen und gebucht werden. Hiervon können Reisende unmittelbar durch günstigere Ticketpreise profitieren. Das zeigen Erfahrungen in anderen Ländern, etwa in Spanien. Im deutschen Markt hingegen haben es unabhängige Vertriebsdienstleiser schwer, Fuß zu fassen. Das liegt vor allem daran, dass der DB-Konzern konkurrierenden Vertriebsunternehmen Daten der Infrastruktur, vor allem zu erwarteten Ankunfts- und Abfahrtzeiten, zugunsten des eigenen Vertriebs vorenthält. „Bei einer ernst gemeinten Orientierung am Gemeinwohl sollten solche Behinderungspraktiken gegenüber Wettbewerbern zukünftig abgestellt werden“, so der Vorsitzende der Monopolkommission.
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Quelle: https://www.monopolkommission.de/index.php/de/gutachten/hauptgutachten/423-9-sektorgutachten-bahn-2023-time-to-go.html
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KURZFASSUNG – 9. Sektorgutachten (2023)
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Kurzfassung
K1. Nach den deutlichen Rückgängen der Fahrgastzahlen in der Corona-Pandemie hat sich der
Schienenpersonenverkehr wieder weitestgehend erholt. Die Entwicklung des Wettbewerbs in
den Märkten stagniert jedoch seit einigen Jahren. Im Fernverkehr ist der Wettbewerb mit ei-
nem Marktanteil der DB Fernverkehr AG von über 96 Prozent weiterhin stark eingeschränkt.
Auch im Nahverkehr kann der Deutsche Bahn-Konzern (DB-Konzern) seinen Marktanteil von 66
Prozent nahezu konstant halten. Ähnlich stagniert die Wettbewerbsentwicklung im Schienen-
güterverkehr, wenngleich die Wettbewerber hier mittlerweile mehr als 50 Prozent des Marktes
auf sich vereinen können.
Mehr Qualität in der Schieneninfrastruktur dringend erforderlich
Schieneninfrastruktur in schlechtem Zustand
K2. Eine leistungsfähige, verlässliche und gut ausgebaute Schieneninfrastruktur ist für die Ver-
kehrswende und die Attraktivität der Schiene von zentraler Bedeutung. Aktuell befindet sich
die deutsche Schieneninfrastruktur jedoch in einem qualitativ schlechten Zustand. Im Kern wird
sie als eingeschränkt, überaltert und störanfällig bezeichnet. In der Praxis zeigt sich dies etwa
an einer hohen Anzahl von sanierungsbedürftigen Gleisen, Weichen und Eisenbahnbrücken o-
der der Anzahl von Störungen der Leit- und Sicherungstechnik. Darüber hinaus wird zuneh-
mend der Infrastrukturbetrieb vor allem in Bezug auf das Instandhaltungs- und Personalma-
nagement stark kritisiert. Hierbei wird z. B. die Pflege der Gleisanlagen oder die Vorbereitung
der Infrastruktur auf Witterungsereignisse bemängelt. Zusätzlich zeichnen sich oftmals massive
Einschränkungen des Zugbetriebs durch nicht besetzte Stellwerke ab. Ein wesentlicher Grund
sind seit Jahren Personalengpässe beim Infrastrukturbetreiber.
K3. Die bestehenden Infrastrukturdefizite haben in der Praxis weitreichende Auswirkungen. Sie
spiegeln sich vor allem in einem hohen Ausmaß an Zugverspätungen wider. Die Pünktlichkeits-
werte von Zügen im Personen- und Güterverkehr befinden sich seit Jahren auf einem ver-
gleichsweise niedrigen Niveau. So waren im Jahr 2022 nur rund 65,2 Prozent der Fernverkehrs-
züge und 66,1 Prozent der Güterverkehrszüge pünktlich. Lediglich im SPNV konnte eine bessere
Jahrespünktlichkeit von 91,8 Prozent erreicht werden.
K4. Verstärkt wird die Verspätungsproblematik durch gegenwärtig hohe Bautätigkeiten. Bau-
tätigkeiten sind angesichts derzeitiger Infrastrukturdefizite unerlässlich. Sie greifen jedoch in
den laufenden Zugbetrieb ein und können die Qualität des Zugbetriebs und der Verkehrsange-
bote erheblich beeinträchtigen. Es ist daher zwingend notwendig, Qualitätseinschränkungen
während der Bauphasen bestmöglich zu reduzieren. Dem Baustellenmanagement des Infra-
strukturbetreibers kommt daher eine hohe Bedeutung zu. In den letzten Jahren gab es aller-
dings zunehmend Beschwerden über massive und unkalkulierbare Behinderungen durch Bau-
stellen, die zu unvorhersehbaren Verspätungen, hohen Kosten und Unzufriedenheit der Rei-
senden und Verlader führen. Im Einzelnen kritisieren Verkehrsunternehmen unter anderem die
Kommunikations- und Abstimmungsprozesse. Demnach würden Informationen zu Baustellen,
etwa zu Einschränkungen bei der Nutzbarkeit des Schienennetzes oder zu betrieblichen Abläu-
fen des Zugbetriebs, gar nicht oder nur unzureichend und sehr kurzfristig kommuniziert. Ein
weiterer Kritikpunkt betrifft die Planung und Durchführung der Baustellen. So würden Baumaß-
nahmen regelmäßig von der geplanten Dauer abweichen und sich erheblich verzögern. Den
Eisenbahnverkehrsunternehmen entstehen dadurch hohe Planungsunsicherheiten. Für sie
stellen kurzfristige Baumaßnahmen oder Planänderungen nicht beeinflussbare Zusatzkosten
dar, die langfristig zu strukturellen Defiziten und gegebenenfalls Insolvenzen führen können.
Bestehende Regulierungsinstrumente zur Qualitätssicherung unzureichend
K5. Aktuell gibt es eine Reihe von vereinzelten Regulierungsinstrumenten, die den Infrastruk-
turbetreiber zur Förderung und Sicherstellung der Qualität im Eisenbahnsektor anreizen sollen.
Diese Regulierungsinstrumente sind insgesamt jedoch unzureichend, um ein erstrebenswertes
Qualitätsniveau im deutschen Eisenbahnsektor zu erzeugen.
K6. So sieht § 39 Abs. 2 ERegG ein Anreizsystem zur Minimierung von Störungen und zur Erhö-
hung der Leistungsfähigkeit des Schienennetzes vor, bei dem die DB Netz AG und die Eisen-
bahnverkehrsunternehmen zu gegenseitigen Ausgleichszahlungen für jeweils verursachte Ver-
spätungen angehalten werden. Ein solcher Anreizmechanismus ist zwar grundsätzlich zu be-
grüßen. Das von der DB Netz AG ausgestaltete Anreizsystem weist jedoch systematische
Schwachstellen auf. Defizite ergeben sich unter anderem in Bezug auf die Unvollständigkeit des
Anreizsystems. So werden keine ausgefallenen Züge oder Sekundärverspätungen, die einen
wesentlichen Anteil an Störungen im Netz ausmachen, berücksichtigt. Problematisch ist außer-
dem, dass die Kodierung und Zuordnung von Verspätungsursachen allein durch den Infrastruk-
turbetreiber erfolgt. Dieser kann insofern seine Haftungsrisiken zum eigenen Vorteil beeinflus-
sen. Zudem sind die vorgesehenen Strafzahlungen und damit die wirtschaftlichen Folgen für
verursachte Verspätungen zu gering, um eine spürbare monetäre Anreizwirkung beim Infra-
strukturbetreiber zu entfalten. Insgesamt sind keine erheblichen Verbesserungen der Pünkt-
lichkeit zu erwarten.
K7. Des Weiteren gibt es mit Blick auf das Baustellenmanagement einige gesetzliche Vorschrif-
ten sowie Maßnahmen, die baustellenbedingte Kapazitätseinschränkungen minimieren und
eine stabile Durchführung von Bauvorhaben gewährleisten sollen. Hierzu gehören die Vorga-
ben des Delegierten Beschlusses (EU) 2017/2075, die vor allem Abstimmungs- und Kommuni-
kationsprozesse von Baumaßnahmen betreffen. Diese sind jedoch nicht umfassend genug, um
eine tatsächliche Verbesserung des Baustellenmanagements zu bewirken. Ferner wurde der
„Runde Tisch Baustellenmanagement“ gegründet. Hierbei handelt es sich um eine Initiative des
Eisenbahnsektors, die diverse Maßnahmen zur Reduzierung von Baustelleneinschränkungen
verabschiedet hat. Zum Beispiel sollte eine digitale Kommunikationsplattform zur transparen-
ten Planung und Abstimmung von Bauvorhaben erarbeitet werden. Es muss festgestellt wer-
den, dass die verabschiedeten Maßnahmen bisher nur bedingt und mit mäßigem Erfolg umge-
setzt wurden.
K8. Schließlich wurden im Hinblick auf die Finanzierung der Schieneninfrastruktur diverse Qua-
litätskennzahlen in die sog. Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung (LUFV) zwischen dem
DB-Konzern und dem Bund aufgenommen. Im Rahmen der LUFV gewährt der Bund den Infra-
strukturbetreibern die Mittel für Ersatzinvestitionen als nicht rückzahlbare Zuschüsse. Ein qua-
litätsorientierter Einsatz der Finanzmittel soll dabei über das Setzen von sanktionsbewehrten
Qualitätskennzahlen sichergestellt werden. Dies geschieht aktuell nur unzureichend. Die aktu-
elle LUFV sollte daher um konkretere Zielvorgaben zum Infrastrukturzustand und Effizienzmaß-
gaben erweitert werden.
Qualitätsregulierung neu ausrichten
K9. Die Monopolkommission hält eine Neuausrichtung der Eisenbahnregulierung für dringend
erforderlich. Sie sieht eine große Chance darin, die Qualitätssicherung im Rahmen der Entgelt-
regulierung der Trassenentgelte zu verankern. Konkret könnte bei der regulatorischen Festle-
gung der jährlichen Obergrenze für Trassenentgelte ein Qualitätselement berücksichtigt wer-
den, durch das in Abhängigkeit der erbrachten Qualität ein Zu- oder Abschlag auf die Preisober-
grenze erfolgt. Die Monopolkommission unterbereitet Vorschläge, an welche Parameter das
Qualitätselement zu knüpfen wären, um eine umfassende Qualitätssicherung zu gewährleisten.
Mögliche Parameter könnten Pünktlichkeitsziele, die Substanzqualität oder die Schienennetz-
größe umfassen. Eine solche qualitätsorientierte Entgeltregulierung dürfte beim Infrastruktur-
betreiber nachhaltige Anreize schaffen, für eine gesamtheitlich hohe Qualität der Schieneninf-
rastruktur zu sorgen. Er würde zudem stärker in die Verantwortung genommen, indem er
fortan für jegliche Mängel am Zustand oder dem Betrieb der Infrastruktur und den daraus re-
sultierenden Folgeschäden finanziell aufkommen muss. In diesem Zusammenhang ist auch eine
Rückkoppelung der regulatorisch aufgestellten Qualitätsziele mit der Vergütung des DB-Mana-
gements zu empfehlen.
Eigentumsrechtliche Trennung der Infrastrukturgesellschaft ist weiterhin angezeigt
K10. Eine Neuausrichtung der Eisenbahnregulierung ist auch vor dem Hintergrund der Struk-
turen des DB-Konzerns zu sehen. Die Koalitionsparteien streben an, die Infrastrukturgesell-
schaften des DB-Konzerns in eine neue gemeinwohlorientierte Gesellschaft unter dem Dach
des Konzerns zu bündeln. Bei einer Neustrukturierung des DB-Konzerns muss sichergestellt
werden, dass die Infrastrukturbetreiber weiterhin auf eine Anreizregulierung reagieren.
K11. Die Monopolkommission hält weiterhin an ihrer früheren Empfehlung einer eigentums-
rechtlichen Trennung der Eisenbahninfrastruktur vom restlichen DB-Konzern fest. Erst bei einer
eigentumsrechtlichen Trennung sollte der Infrastrukturbetreiber ein Interesse daran haben,
dass die Infrastruktur bestmöglich ausgelastet ist. Dieses dürfte wesentliche Vorteile, etwa in
Bezug auf die Qualität, mit sich bringen. Sollte sich die eigentumsrechtliche Trennung aus poli-
tischen Gründen nicht umsetzen lassen, ist zumindest die organisatorische Unabhängigkeit und
wirtschaftliche Transparenz der neuen Gesellschaft sicherzustellen.
K12. Gleichwohl bleibt die Schieneninfrastruktur – unabhängig von der strukturellen Ausgestal-
tung des DB-Konzerns – ein natürliches Monopol. Daher ist weiterhin eine wirksame und strikte
Anreizregulierung zur Qualitätssicherung erforderlich.
Wettbewerb im Vertrieb ermöglichen Zugang zu Echtzeit- und Prognosedaten ist unerlässlich für digitale Vertriebsdienstleister
K13. Digitale Vertriebsdienstleister bieten den Reisenden ein verkehrsträgerübergreifendes
Angebot an, welches vorher am Markt nicht vorhanden war. Der Zugang zu wettbewerbsrele-
vanten Echtzeit- und Prognosedaten des Eisenbahnsektors, unter anderem zu geplanten An-
kunfts- und Abfahrtzeiten, Zugausfällen und Gleiswechseln, ist dabei eine notwendige Voraus-
setzung für die Organisation von intermodalen Reiseketten. Hierbei bildet der Schienenperso-
nenverkehr häufig einen Kernbereich der Reiseketten. Der DB-Konzern behält diese Echtzeit-
und Prognosedaten jedoch sich und ausgewählten Dritten vor. Diese Daten des Schienenper-
sonenverkehrs stehen jedoch anderweitig nicht zur Verfügung. Die Weigerung des DB-Kon-
zerns, den Vertriebsdienstleistern wettbewerbsrelevante Daten zur Verfügung zu stellen, stellt
auch nach einer Entscheidung des Bundeskartellamts einen Missbrauch von Marktmacht dar.
K14. Daher ist der Zugang zu Echtzeit- und Prognosedaten klar zu empfehlen. Diese dürfen in
der Aktualität und Qualität nicht hinter den Daten zurückbleiben, wie er sie den eigenen Ver-
triebskanälen und ausgewählten Dritten gewährt. Dadurch kann auch der Wettbewerb auf der
Schiene belebt werden, da unabhängige Vertriebsdienstleister keine Anreize besitzen, be-
stimmte Eisenbahnverkehrsunternehmen zu bevorzugen. Hiervon dürften auch Reisende in
Form günstigerer Ticketpreise profitieren. Das zeigen Erfahrungen in anderen Ländern.
Regulierungsrechtliche Vorschriften des Datenzugangs sind zu begrüßen
K15. Seit Inkrafttreten der Fahrgastrechteverordnung im Juni 2023 besteht ein Zugangsan-
spruch für Vertriebsdienstleister und Eisenbahnverkehrsunternehmen zu wettbewerbsrelevan-
ten Daten des Eisenbahnsektors. Demnach müssen Infrastrukturbetreiber Echtzeitdaten unter
anderem über die geplante Ankunft und die Abfahrt von Zügen an Fahrkartenverkäufer und
Reiseveranstalter weitergeben. Die Weitergabe der Informationen und die Gewährung des Zu-
gangs müssen in nichtdiskriminierender Weise und unverzüglich erfolgen.
K16. Diese regulierungsrechtlichen Vorschriften sind grundsätzlich zu begrüßen und haben das
Potenzial, den Wettbewerb im Ticket-Vertrieb zu öffnen. Offen bleibt jedoch, ob die Fahrgast-
rechte-Verordnung alle wettbewerbsrelevanten Prognosedaten umfasst. Dieses wird sich erst
in der Anwendung zeigen. Die Umsetzung und Auswirkungen der noch jungen Fahrgastrechte-
verordnung sollte erst abgewartet werden, bevor über einen Bedarf an darüberhinausgehen-
der Wettbewerbsregulierung diskutiert wird. Sollte sich in der Anwendung der regulierungs-
rechtlichen Regelungen zeigen, dass noch Regelungslücken bestehen, kann das Kartellrecht bis
zur Schließung der Lücken eine komplementäre Rolle spielen, wie das Missbrauchsverfahren
des Bundeskartellamts zeigt.
K17. Jedoch verbleiben in der Durchsetzung des Kartellrechts potenzielle Defizite. Das Verfah-
ren gegen den DB-Konzern dauerte über drei Jahre an, ohne dass es bislang zu einer bestands-
kräftigen Entscheidung gekommen ist. Zudem kann das Kartellrecht nur gegen einzelne Miss-
brauchs- und Behinderungspraktiken marktbeherrschender Unternehmen vorgehen. Mobili-
tätsdienstleister benötigen jedoch Daten von allen – auch nicht marktbeherrschenden – Ver-
kehrsträgern, um ein verkehrsträgerübergreifendes Angebot zu erstellen. Daher könnten mit-
telfristig regulatorische Regelungen vorzugswürdig sein.
K18. Die geplante gemeinwohlorientierte Infrastrukturgesellschaft hat das Potenzial, den Da-
tenzugang für Dritte zu verbessern. Eine notwendige Voraussetzung hierfür ist eine weitrei-
chende Unabhängigkeit der neuen Gesellschaft vom restlichen DB-Konzern, sodass sich die Inf-
rastrukturgesellschaft allen Wettbewerbern auf der Schiene und im Vertrieb gleich verpflichtet
fühlt und alle wettbewerbsrelevanten Infrastrukturdaten allen Wettbewerbern zur Verfügung
stellt.
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Quelle: https://www.monopolkommission.de/index.php/de/gutachten/hauptgutachten/423-9-sektorgutachten-bahn-2023-time-to-go.html
9. Sektorgutachten zum Download
(Stand 04.07.2023)
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>>> SEKTORGUTACHTEN BAHN (Volltext) – Version vom 04.07.2023
Ursprüngliche Quelle: https://www.monopolkommission.de/images/PDF/SG/9sg_bahn_volltext.pdf
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ARCHIV
Kurzfassung – 8. „Sektorgutachten Bahn“ – 2021
K1. Die Wettbewerbsentwicklung im Schienenverkehrsmarkt ist ambivalent. Zwar nimmt der Deutsche Bahn-Kon-
zern weiterhin dominante Positionen ein, doch sind Fortschritte in der Wettbewerbsentwicklung zu verzeichnen. Im
Güter- und Nahverkehr steigen die Marktanteile der Wettbewerber kontinuierlich an. Im Fernverkehr ist der Wett-
bewerb mit einem Marktanteil der DB Fernverkehr AG von über 96 Prozent allerdings weiterhin stark eingeschränkt.
Dies wird sich auch mit den jüngsten Änderungen des Eisenbahnregulierungsgesetzes nicht entscheidend ändern.
Darüber hinaus verzerren die Hilfsmaßnahmen zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie, wie die geplante Eigenka-
pitalerhöhung des Bundes an die DB AG, den Wettbewerb zulasten der Konkurrenten der DB AG.
Potenzielle Wettbewerbsverzerrungen aufgrund von Eigenkapitalerhöhungen vermeiden
K2. Die Bundesregierung hat in den Jahren 2019 und 2020 zwei Eigenkapitalerhöhungen zugunsten des DB-Kon-
zerns beschlossen. In dem einen Fall soll das zusätzliche Eigenkapital Investitionen in die Schieneninfrastruktur fi-
nanzieren, in dem anderen Fall dient es dem Ausgleich pandemiebedingter wirtschaftlicher Schäden. Eine Erhöhung
des Eigenkapitals kann zu Wettbewerbsnachteilen für nicht-bundeseigene Eisenbahnverkehrsunternehmen führen.
Dies gilt insbesondere dann, wenn die konzerninterne Mittelverwendung an keine Beschränkungen, Bedingungen
oder Auflagen durch den Bund geknüpft ist. In diesem Fall kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Mittel zu-
gunsten der eigenen Eisenbahnverkehrsunternehmen eingesetzt werden, etwa indem geringere Preise auf den End-
kundenmärkten des Schienengüterverkehrs (SGV) und des Schienenpersonenfernverkehrs (SPFV) gefordert werden.
Wettbewerbsnachteile können für die nicht-bundeseigenen Eisenbahnverkehrsunternehmen selbst dann entste-
hen, wenn die Mittel aus einer Eigenkapitalerhöhung in die Infrastruktur investiert werden. In der Folge steigen
ceteris paribus die Abschreibungen und Kapitalkosten des Eisenbahninfrastrukturunternehmens, wodurch sich die
Trassen- und Stationsentgelte für die Eisenbahnverkehrsunternehmen erhöhen. Dies kann Kostennachteile für die
Eisenbahnverkehrsunternehmen im Wettbewerb mit anderen Verkehrsträgern verursachen.
K3. Die Monopolkommission empfiehlt, öffentliche Mittel primär für die Schieneninfrastruktur in Form von Investi-
tionskostenzuschüssen einzusetzen. Zur Stärkung des Wettbewerbs auf der Schiene empfiehlt es sich während der
Covid-Pandemie, wettbewerbsneutrale Branchenlösungen wie eine Trassenpreisförderung oder eine zeitlich befris-
tete Umsatzverlusterstattung einzuführen. Sollten dennoch Eigenkapitalerhöhungen vorgenommen werden, ist es
für den Erhalt des Wettbewerbs im Schienenverkehr umso wichtiger, ein geeignetes Berichts- und Kontrollinstru-
ment einzuführen, wodurch nachvollzogen werden kann, dass die finanziellen Mittel tatsächlich für den vorgesehe-
nen Zweck eingesetzt wurden.
Eigentumsrechtliche Trennung ist weiterhin geboten
K4. Die Eisenbahninfrastruktur des DB-Konzerns wird weiterhin zusammen mit den Eisenbahnverkehrsunterneh-
men in einer gemeinsamen Konzernstruktur betrieben. Dies ist aus ordnungspolitischer Perspektive problematisch,
weil durch die Integration und das damit verbundene Konzerninteresse der Anreiz entsteht, den Gesamtgewinn
über alle Konzernunternehmen zu maximieren. In der Folge kann es zu einem diskriminierenden Verhalten auf der
Ebene der nachgelagerten Schienenverkehrsmärkte kommen. Daher wiederholt die Monopolkommission ihre Emp-
fehlung für eine eigentumsrechtliche Trennung der Eisenbahninfrastruktur von dem restlichen DB-Konzern. Wenn
dies politisch nicht angestrebt wird, empfiehlt die Monopolkommission als zweitbeste Lösung zur Einschränkung
der wettbewerbsverzerrenden Fehlanreize, die organisatorische Unabhängigkeit und die wirtschaftliche Transpa-
renz der Infrastrukturunternehmen zu stärken.
Unionsrechtliche Risiken aufgrund der integrierten Konzernstruktur reduzieren
K5. Die Gewährleistung organisatorischer Unabhängigkeit und wirtschaftlicher Transparenz der Infrastrukturunter-
nehmen ist auch unter unionsrechtlichen Gesichtspunkten zu empfehlen. Gemäß Art. 106 Abs. 1 i. V. m. Art. 102
AEUV ist der Bund dafür verantwortlich, dass der DB-Konzern infolge seiner integrierten Konzernstruktur den Wett-
bewerb nicht schädigt. Die Gefahr einer Wettbewerbsschädigung besteht jedoch aufgrund der Ausrichtung alle
Konzerngesellschaften – einschließlich der konzernzugehörigen Infrastrukturbetreiber – an dem DB-Konzerninte-
resse. Innerhalb des DB-Konzerns wird dieses Konzerninteresse durch Beherrschungs- und Ergebnisabführungsver-
träge und vielfältige Leistungsbeziehungen im Konzern konkretisiert. Hinzu tritt das Eigentümerinteresse, das der
Bund selbst daran hat, dass das Geschäft des DB-Konzerns in seiner Gesamtheit nach Möglichkeit den Bundeshaus-
halt schont und profitabel ist. Demgegenüber gibt es kein Eigeninteresse des Bundes an einer Förderung von Wett-
bewerb. Das gilt zumindest, sofern sich dieser zulasten des DB-Konzerns auswirken würde.
Beherrschungsverträge kündigen
K6. Die unionsrechtlichen Risiken werden durch die Beherrschungsverträge zwischen den Eisenbahninfrastruktur-
unternehmen des DB-Konzerns und der DB AG verstärkt. Die Beherrschungsverträge erhöhen die Gefahr, dass Ent-
scheidungen der Eisenbahninfrastrukturunternehmen nicht wettbewerbsneutral, sondern im Sinne der DB-eigenen
Eisenbahnverkehrsunternehmen erfolgen. Die körperschaftssteuerrechtlichen Gründe für den Abschluss von Be-
herrschungsverträgen innerhalb des DB-Konzerns sind entfallen. Zugleich ist der Umstand, dass die Beherrschungs-
verträge zu einer verstärkten Bindung der Infrastrukturgesellschaften des DB-Konzerns an das Konzerninteresse füh-
ren, mit dem Regulierungsziel der organisatorischen Unabhängigkeit gemäß den §§ 8 ff. ERegG kaum in Einklang zu
bringen. Die Monopolkommission empfiehlt daher, die Beherrschungsverträge innerhalb des DB-Konzerns zu kün-
digen.
Anpassung vertraglicher und gesetzlicher Regelungen zur vollständigen Weiterleitung der Gewinne
K7. Neben den Beherrschungsverträgen bergen die Ergebnisabführungsverträge im DB-Konzern die Gefahr einer
Wettbewerbsschädigung, falls die abgeführten Gewinne der Betreiber der Schienenwege nicht vollständig an den
Bund weitergeleitet werden, sondern auf der Ebene der DB AG verbleiben und damit auch den DB-eigenen Eisen-
bahnverkehrsunternehmen zur Verfügung stehen. Dies wird zwar rechtlich mit dem § 8d Abs. 2 ERegG für Eisen-
bahnanlagen untersagt. Gleichzeitig verbleibt eine Intransparenz der abgeführten Nachsteuerergebnisse der Infra-
strukturunternehmen des DB Konzerns. Daher gilt es, die Transparenz bei der Ausweisung der Nachsteuerergebnisse
der Eisenbahninfrastrukturunternehmen zu erhöhen und getrennte Dividendenverpflichtungen für die Eisen-
bahninfrastrukturunternehmen und die restlichen Gesellschaften des DB-Konzerns in der LuFV III festzuschreiben.
Zudem sollten die gesetzlichen Gewinnabführungsregelungen des § 8 d Abs. 2 ERegG auch auf die Verwendung von
Gewinnen der Betreiber von Serviceeinrichtungen und Fahrstromnetzen ausgeweitet werden. Es gibt bisher keine
gesetzlichen Vorgaben dazu, wie diese ihre Gewinne verwenden müssen.
Gefahr überhöhter Verrechnungspreise mithilfe von stärkeren Effizienzanforderungen begegnen
K8. Trotz der steuerrechtlichen Vorgaben zur Bewertung von Verrechnungspreisen und der regulierungsrechtlichen
Prüfung besteht die Gefahr, dass die Verrechnungspreise im Sinne des Konzerninteresses ausgestaltet werden. Die
daraus resultierenden überhöhten Kosten der Eisenbahninfrastrukturunternehmen können anschließend im Rah-
men des Regulierungsprozesses zu überhöhten Trassen- und Stationsentgelten führen. Aufgrund der Ergebnisab-
führungsverträge mit der DB AG besteht für die DB-eigenen Eisenbahnverkehrsunternehmen die Möglichkeit, dass
die höheren Trassen- und Stationsentgelte über die höheren Gewinne der Vorleistungsunternehmen ausgeglichen
werden können. Die Regelungen des § 8d ERegG sind nicht ausreichend, um die Möglichkeit überhöhter Verrech-
nungspreise und einer damit einhergehenden Kostenverlagerung hin zu den Infrastrukturunternehmen auszuschlie-
ßen. Die Monopolkommission empfiehlt, bei der Ausgestaltung der nationalen Regelungen über die bisherigen eu-
roparechtlichen Vorgaben zur Eisenbahnregulierung hinauszugehen. Interne Leistungen sollten vorrangig mit markt-
üblichen Preisen versehen und nur dann mit Produktionskosten bewertet werden, falls nachweisbar keine Markt-
preise bestehen.
Gesetzliche Unabhängigkeit der Eisenbahninfrastrukturunternehmen weiter stärken
K9. Das aktuelle Eisenbahnregulierungsgesetz ist zu schwach ausgestaltet, um eine – am Maßstab des Art. 106 Abs.
1 AEUV gemessen – ausreichende organisatorische Trennung zwischen dem DB-Konzern und den gruppenzugehö-
rigen Infrastrukturgesellschaften durchsetzen zu können. Insbesondere bestehen Lücken hinsichtlich der Sicherstel-
lung der Unabhängigkeit des Vorstands und der Aufsichtsratsmitglieder der Infrastrukturunternehmen des DB-Kon-
zerns. Das in dem ERegG enthaltene Verbot eines Doppelmandats schließt nicht aus, dass Aufsichtsratsmandate des
Betreibers der Schienenwege auch von Vorstandsmitgliedern oder leitenden Angestellten anderer rechtlicher Ein-
heiten eines vertikal integrierten Unternehmens – mit Ausnahme der Eisenbahnverkehrsunternehmen – übernom-
men werden können. Eine unabhängige Kontrolle durch die Aufsichtsratsmitglieder kann bei einer Doppelbesetzung
strategisch wichtiger Ämter innerhalb des vertikalen Unternehmens nicht gewährleistet werden. Dies gilt auch dann,
wenn die Aufsichtsratsmitglieder im Vorfeld des Aufsichtsratsmandats noch entscheidungsrelevante Ämter inner-
halb des vertikal integrierten Konzerns innehatten. In diesen Fällen besteht die Möglichkeit, dass die Aufsichtsrats-
mitglieder des Schienenwegebetreibers ihre Kontrolle bewusst oder unbewusst im Sinne des Konzerns ausführen.
K10. Nach Auffassung der Monopolkommission sollten die Mitglieder des Aufsichtsrates der Infrastrukturunterneh-
men nicht zugleich in Führungspositionen des vertikal integrierten Unternehmens angestellt sein. Stattdessen soll-
ten die Mitglieder des Aufsichtsrates aufgrund ihrer Unabhängigkeit, ihres Kompetenzprofils und nach Maßgabe des
Public Corporate Governance Kodex gewählt werden. Zusätzlich empfiehlt die Monopolkommission, dass leitende
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Vorstandsmitglieder und Aufsichtsratsmitglieder bei einem Wechsel von einem
Infrastrukturbetreiber zu anderen Unternehmensbereichen des vertikal integrierten Konzerns und umgekehrt eine
Sperrzeit einzuhalten haben. Zudem sollten sich die Unabhängigkeitsanforderungen des ERegG nicht nur auf die
Betreiber der Schienenwege beschränken, sondern auch auf die Betreiber der Serviceeinrichtungen und der Fahr-
stromwege ausgeweitet werden.
Weiterentwicklung des Eisenbahnregulierungsgesetzes vorantreiben
K11. Die Einführung des Eisenbahnregulierungsgesetzes (ERegG) im Jahr 2016 war ein wichtiger Schritt zur Stärkung
des Wettbewerbs auf den Schienenverkehrsmärkten. Nach fast fünfjährigem Bestehen des ERegG muss jedoch fest-
gestellt werden, dass viele der gesetzlich festgesetzten Ziele bisher nicht erreicht wurden. Aus Sicht der Monopol-
kommission schöpft die gegenwärtige Regulierung ihr Potenzial nicht aus, um die Weichen in Richtung einer wett-
bewerblichen Entwicklung der Schienenverkehrsmärkte zu stellen. Auch die jüngst in Kraft getretene Weiterentwick-
lung des Eisenbahnregulierungsrechts ist nicht ambitioniert genug, um entscheidende wettbewerbliche Impulse zu
geben. Die Monopolkommission erachtet daher weitere Anpassungen am ERegG für notwendig.
Zugang zu Schienenwegen und Serviceeinrichtungen wettbewerblich gestalten
K12. In Deutschland werden Eisenbahninfrastrukturen überwiegend von Gesellschaften des DB-Konzerns bereitge-
stellt. Ein diskriminierungsfreier Zugang zu Schienenwegen und Serviceeinrichtungen ist daher eine essenzielle Vo-
raussetzung für die Gewährleistung von Wettbewerb auf den Schienenverkehrsmärkten. Die bestehenden Vorschrif-
ten im geltenden Rechtsrahmen jedoch nicht sämtliche Diskriminierungspotenziale ausräumen.
K13. Die Einführung einer zweiten Anmeldephase zum jährlichen Netzfahrplanjahr birgt in ihrer jetzigen Ausgestal-
tung Risiken für den Wettbewerb. Die zweite Anmeldephase führt dazu, dass zwischen der Bekanntgabe des finalen
Netzfahrplanentwurfs und dessen Inkrafttreten möglicherweise nur ein Monat liegt, anstatt wie bisher vier Monate.
Dies verringert die Planungssicherheit der Verkehrsunternehmen. Zudem verbleiben der DB Netz AG hohe Gestal-
tungsspielräume bei der Koordinierung von Anträgen, weil das Zuweisungsverfahren nicht gesetzlich geregelt wird.
Die Monopolkommission regt an, den Prozess der Trassenzuweisung der zweiten Anmeldeperiode nachzuschärfen.
Dabei sollten klare Fristen für den zeitlichen Abstand zwischen Bekanntgabe des Netzfahrplans und dessen Inkraft-
treten vorgesehen werden. Auch sollten für das Zuweisungsverfahren die gesetzlichen Koordinierungs- und Streit-
beilegungsvorschriften aus der ersten Anmeldephase entsprechend gelten.
K14. Zur Sicherstellung einer chancengleichen Zuweisung von überlasteten Schienenwegen sollte der Betreiber der
Schienenwege zur Anwendung allgemeingültiger Vorrangkriterien verpflichtet werden. Bisher können die Betreiber
der Schienenwege selbst entscheiden, ob sie zur Zuweisung von überlasteten Schienenwegen eigene Vorrangkrite-
rien definieren und anwenden. Die Zuweisung liegt damit in der alleinigen Verantwortung der Schienenwegebetrei-
ber. Selbst wenn sich ein Schienenwegebetreiber zur Anwendung von Vorrangkriterien entscheidet, verbleiben ihm
im Hinblick auf deren konkrete Ausgestaltung große Spielräume. Es besteht die Gefahr, dass die Infrastrukturbetrei-
ber ihren nachgeordneten Verkehrsunternehmen bevorzugt einen Zugang zu den Trassen bereithalten. Die Mono-
polkommission empfiehlt daher, für den Zugang zu überlasteten Schienenwegen konkrete Vorrangkriterien im
ERegG verbindlich vorzugegeben.
K15. Der Zugang zu Serviceeinrichtungen hat sich aufgrund von Kapazitätsengpässen zunehmend verschlechtert.
Besonders angespannt ist die Situation bei Abstellgleisen. In der Praxis zeigt sich, dass Abstellgleise häufig durch
mehrjährige Nutzungsverträge an ein Eisenbahnverkehrsunternehmen vergeben werden. Der Abschluss mehrjähri-
ger Verträge kann nicht nur den Zugang für Markteinsteiger erschweren, sondern kann auch zu Marktverschließun-
gen führen, wenn ein Großteil der Abstellkapazitäten langfristig dem Markt entzogen wird. Daher sollte der Anteil
lang laufender Verträge auf maximal 80 Prozent der verfügbaren Kapazitäten in einer Betriebsanlage beschränkt
werden. Da es zudem häufig an einer Transparenz von freien Restkapazitäten fehlt, sollte ein digitales Webportal
zur Echtzeit-Darstellung der tatsächlichen Auslastung einer Betriebsanlage eingeführt werden.
Stärkere Anreize für Effizienzsteigerungen in der Entgeltregulierung setzen
K16. Die Entwicklung der Zugangsentgelte zeigt, dass diese auch seit der Einführung des ERegG im Jahr 2016 konti-
nuierlich ansteigen. Die Trassen- sowie vor allem die Stationsentgelte stiegen dabei deutlich stärker an als der In-
putpreisindex der Eisenbahninfrastruktur, welcher als Index für die Veränderung der tatsächlichen Kosten der Eisen-
bahninfrastruktur dient. Nach Auffassung der Monopolkommission leidet die gegenwärtige Entgeltregulierung an
einer Reihe von Schwachstellen, die dem regulatorischen Potenzial zur Effizienzsteigerung und Kostensenkung im
Wege stehen und den Marktzutritt neuer Wettbewerber erschweren.
K17. Das ERegG schreibt eine Anreizregulierung im Bereich der Trassenentgelte vor. Problematisch dabei ist, dass
jegliche Kosten, die im Rahmen der Leistungs- und Finanzierungsvereinbarung (LuFV) als qualifizierte Regulierungs-
vereinbarung für Instandhaltung und Ersatzinvestitionen anfallen, von der Anreizregulierung ausgenommen wer-
den. Die Monopolkommission hält an ihrer Empfehlung fest, das ERegG im Hinblick auf qualifizierte Regulierungs-
vereinbarungen anzupassen. Demnach sollten jegliche Kosten der Schienenwegebetreiber entweder der Anreizre-
gulierung unterliegen oder auf Grundlage von Kosten ermittelt werden, welche an einer effizienten Leistungsbereit-
stellung ausgerichtet sind. Damit könnte sichergestellt werden, dass das Ziel von wettbewerbsadäquaten Zugangs-
entgelten nicht dadurch konterkariert wird, dass der Betreiber der Schienenwege ineffiziente Kosten in den Bereich
der LuFV verschieben kann.
K18. Darüber hinaus fehlt es der gegenwärtigen Anreizregulierung an wirksamen Anreizelementen. Die Monopol-
kommission empfiehlt, die Anreizregulierung an sektorspezifischen Bedingungen anzupassen. Aus diesem Grund
sollte neben der gesamtwirtschaftlichen Produktivität auch die sektorspezifische Produktivität als Parameter zur
Ermittlung der Trassenentgelte in die Regulierung mit aufgenommen werden.
K19. Eine weitere Gefahr überhöhter Trassenentgelte entsteht aus übermäßig hohen Kapitalkosten. Die Kapitalkos-
ten berechnen sich u. a. aus dem unternehmerischen Wagnis der DB Netz AG. Dabei wird die Sonderstellung der DB
Netz AG als bundeseigenes Unternehmen jedoch nicht adäquat abgebildet. Die Monopolkommission spricht sich
für eine Adjustierung der Eigenkapitalverzinsung aus, die sich an dem tatsächlichen Risiko hypothetischer Eigenka-
pitalgeber der DB Netz AG orientiert. Zudem besteht der Fehlanreiz, übermäßig viel Eigenkapital einzusetzen und
damit die Kapitalkosten zusätzlich zu erhöhen. Das Eigenkapital, welches über einen Anteil von 40 Prozent hinaus-
geht, sollte daher mit einem risikolosen Zinssatz bewertet werden.
K20. Das ERegG schreibt für die Regulierung der Stationsentgelte in § 32 Abs. 1 ERegG eine Kostenzuschlagsregulie-
rung vor. Diese Form der Entgeltregulierung kann dem Betreiber der Schienenwege jedoch Fehlanreize zur unange-
messenen Ausdehnung der Kosten setzen. Die Monopolkommission regt an, die für Trassenentgelte vorgesehene
Anreizregulierung auf die Stationsentgelte auszuweiten.
K21. Basierend auf diesen fehlenden Effizienzanforderungen sieht die Monopolkommission die Gefahr einer miss-
bräuchlichen Kosten-Preis-Schere insbesondere im SPFV und SGV. Diese liegt dann vor, wenn mit dem DB-Konzern
konkurrierende Eisenbahnverkehrsunternehmen durch Beschneidung ihrer Marge behindert werden. Aus Sicht der
Monopolkommission ist die bestehende Rechtslage mit Blick auf die Überprüfung möglicher Missbräuche durch
eine Kosten-Preis-Schere im Eisenbahnsektor unbefriedigend. Die Bundesnetzagentur muss zwar die Genehmigung
von missbräuchlichen Trassenentgelten nach Art. 106 Abs. 1 AEUV versagen. Sie kann die nötigen Ermittlungen we-
gen der Zuständigkeit des Bundeskartellamts für Missbrauchsprüfungen aber nicht vollständig selbst vornehmen,
sondern muss gegebenenfalls das Bundeskartellamt im Wege der Amtshilfe einbeziehen. Die Monopolkommission
empfiehlt, eine Befugnis zur Prüfung von Kosten-Preis-Scheren in das Eisenbahnregulierungsgesetz aufzunehmen.
Die Bundesnetzagentur sollte ferner ermächtigt werden, Genehmigungen nach § 46 ERegG lediglich vorläufig zu
erteilen, sofern über eine Genehmigung im Sinne der Vorschrift wegen der erforderlichen missbrauchsrechtlichen
Ermittlungen nicht fristgerecht entschieden werden kann.
Trassenentgelte nach der zugelassenen Personenbeförderungskapazität ausrichten
K22. Die Monopolkommission sieht in der Entgeltregulierung auch Optimierungspotenzial im Bereich der Ent-
geltstruktur. So vermindert die derzeitige Ausgestaltung der Trassenentgelte im Schienenpersonenverkehr, wonach
die Entgelte pro Zug und Trassenkilometer erhoben werden, das Potenzial für mehr Verkehr auf bisher unterausge-
lasteten Strecken. Eine Entgeltbemessung pro Zug und Trassenkilometer setzt den Eisenbahnverkehrsunternehmen
Fehlanreize, die Bedienungsfrequenz zu reduzieren und vergleichsweise lange Züge einzusetzen. Die Bedienungs-
frequenz wird von Reisenden jedoch als ein bedeutendes Qualitätsmerkmal wahrgenommen, sodass eine durch die
Entgeltregulierung bedingte niedrigere Bedienfrequenz mit Nachteilen für die Qualität und Attraktivität der Schiene
verbunden ist. Jede anderweitige Ausgestaltung der Entgelte, die zu einer höheren Bedienungsfrequenz führt,
könnte die gesamtwirtschaftliche Wohlfahrt gegenüber der aktuellen Entgeltsystematik verbessern. Um die aktuel-
len Fehlanreize zu beheben und Anreize für eine höhere Bedienungsfrequenz bei unterausgelasteten Schienenwe-
gen zu setzen, sollten die Trassenentgelte in Abhängigkeit der zugelassenen Personenbeförderungskapazität der
eingesetzten Züge erhoben werden. Dadurch könnte zudem der Weg geebnet werden, um das verkehrspolitische
Ziel von mehr Verkehr auf der Schiene und eine Erhöhung der Fahrgastzahlen zu erreichen.
Deutschlandtakt wettbewerblich gestalten
K23. Mit dem Deutschlandtakt wird ein modellhafter Fahrplan eines bundesweit integralen Taktfahrplans konzipiert.
Die Planungen für den Deutschlandtakt sind in den vergangenen zwei Jahren weiter vorangeschritten. So liegen seit
Juni 2020 der dritte und voraussichtlich finale Gutachterentwurf zum Zielfahrplan Deutschlandtakt wie auch der
Masterplan Schiene vor. Mit der Weiterentwicklung des Eisenbahnregulierungsrechts und dem vom Bundesminis-
terium für Verkehr und digitale Infrastruktur vorgestelltem Schienenpakt werden zudem erste Anpassungen für die
Erprobung des Deutschlandtaktes vorgenommen.
K24. Die aktuellen Planungen sehen Maßnahmen für einen Infrastrukturausbau auf Basis des vorkonstruierten Ziel-
fahrplans vor. Um mit dem Deutschlandtakt den Schienenverkehr attraktiver zu gestalten und mehr Verkehr auf die
Schiene zu bringen, ist es notwendig, auch den Wettbewerb innerhalb der Verkehrsmärkte zu stärken. Hierfür sollten
bereits während der Infrastrukturplanung wettbewerbliche Aspekte für die Umsetzung des integralen Taktfahrplans
mitberücksichtigt werden. Durch das Abstimmen der Strecken auf die einhergehenden betrieblichen Notwendigkei-
ten, wie die Nutzung von Wartungseinrichtungen oder Abstellanlagen, könnte ein möglichst effizient zu bedienen-
der Zielfahrplan erarbeitet und die Infrastruktur hierfür ausgebaut werden, ohne zusätzliche Markteintrittsbarrieren
zu schaffen.
K25. Mit der Weiterentwicklung des Eisenbahnregulierungsrechts werden erste rechtliche Schritte zur Erprobung
des Deutschlandtaktes gegangen. So ermöglicht § 52a ERegG eine Ausnahme vom bestehenden Regulierungsrecht
für erste Projekte des Deutschlandtaktes, indem der Betreiber der Schienenwege auf vorab definierten Probestre-
cken gesonderte Kapazitätsnutzungspläne erstellen kann. Die neu geschaffene Erprobungsmöglichkeit für den
Deutschlandtakt ist positiv zu bewerten. Damit die Erprobung nicht Einzelne, etwa den Betreiber eines vertikal inte-
grierten Eisenbahnverkehrsunternehmens bevorteilt, sollte eine Mitwirkungsmöglichkeit bei den Planungen zu Er-
probungsstrecken für alle Beteiligten vorgesehen werden. Auch sollte darauf geachtet werden, dass bestehende
rechtliche Instrumente, beispielsweise Rahmenverträge zwischen dem Infrastrukturbetreiber und Eisenbahnver-
kehrsunternehmen, zur Förderung des Wettbewerbs genutzt werden und nicht bei der Einführung des Deutschland-
taktes den Markteintritt von Wettbewerbern verhindern.
K26. Für die Umsetzung des Deutschlandtaktes sind weitere gesetzliche Anpassungen notwendig. Um die mit dem
Deutschlandtakt angestrebten Verbesserungen, wie Fahrzeit- und Wartezeitverkürzungen, zu erreichen, wäre es
notwendig, Systemtrassen gesetzlich vorzuschreiben, Vorrangkriterien für den Deutschlandtakt einzuführen und
Anreize über die Entgeltsystematik zu setzen. Für die sichere Umsetzung des geplanten Zielfahrplans empfiehlt die
Monopolkommission einen Wechsel des Marktmodells im Fernverkehr hin zu einem Ausschreibungs- oder Konzes-
sionsmodell. Durch eine wettbewerbliche Ausgestaltung mit einem neutralen Bundesaufgabenträger und der Kon-
zession bzw. Vergabe von Streckenbündeln könnte die Bedienung der vorgesehenen Strecken abgesichert und
gleichzeitig der Markteintritt von Wettbewerbern ermöglicht werden.
Weiterentwicklungen bezüglich der Tarifierung, Vertrieb und Fahrzeugbeschaffung nötig
K27. Bestehende Wettbewerbsverzerrungen bei der Tarifierung, dem Online-Vertrieb und der Fahrzeugbeschaffung
erschweren insbesondere neuen Marktteilnehmern die Etablierung auf den Transportmärkten sowie auf dem Ver-
triebsmarkt.
K28. Hinsichtlich der Tarifierung wird mit § 12 AEG die Erstellung durchgehender Tarife unter Beteiligung mehrerer
Eisenbahnverkehrsunternehmen angestrebt. Die Kooperation von Eisenbahnverkehrsunternehmen dient dazu, dass
der Schienenverkehrsmarkt aus Sicht der Reisenden als einheitlicher Markt wahrgenommen wird und nicht – be-
dingt durch den Wettbewerb – als zerstückelt erscheint. Die Eisenbahnverkehrsunternehmen gehen der Mitwir-
kungspflicht zu durchgehenden Tarifen bereits nach, indem sie gemeinsame Beförderungsbedingungen und Preise
für solche Fahrten gestalten, bei denen mehrere Anbieter beteiligt sind. Bisher ergibt sich im SPNV jedoch ein Un-
gleichgewicht aufgrund der unterschiedlichen Verhandlungspositionen der nicht-bundeseigenen Eisenbahnver-
kehrsunternehmen und der DB Regio AG. Einen Ausgleich könnte die neue Koordinierung der gemeinsamen Tarife
über den Deutschlandtarifverbund schaffen. Im SPFV bestehen dagegen weiterhin keine Kooperationen hinsichtlich
Tarifen. Ob und inwiefern die Eisenbahnverkehrsunternehmen im SPFV ihrer Mitwirkungspflicht an durchgehenden
Tarifen nachkommen, sollte daher überprüft werden. Insbesondere für eine wettbewerbliche Umsetzung des ange-
strebten Deutschlandtaktes wäre zusätzlich zu den bestehenden Tarifen der einzelnen Eisenbahnverkehrsunterneh-
men ein gemeinsamer, unternehmensübergreifender Fernverkehrstarif oder eine gegenseitige Anrechnung der
Fahrkarten wünschenswert.
K29. Soweit die konkurrierenden Eisenbahnverkehrsunternehmen keinen uneingeschränkten Zugang zum Online-
Vertrieb der DB AG haben, sind sie wegen der starken Stellung der Portale bahn.de und DB Navigator App im Wett-
bewerb erheblich benachteiligt. Um einen chancengleichen Wettbewerb im Online-Vertrieb zu erreichen, empfiehlt
die Monopolkommission, den Zugang zu Echtzeitdaten, wie An- und Abfahrtszeiten, Daten zur Auslastung der Züge
etc., auch Dritten zu ermöglichen. Eine entsprechende Regelung könnte durch eine zeitnahe Gesetzesanpassung
erzielt werden.
K30. Insbesondere für die Umsetzung des Deutschlandtaktes wird in Zukunft verstärkt die Anschaffung von neuem
Fahrzeugmaterial notwendig werden. Dabei wird allerdings vor allem hinsichtlich der Fahrzeugfinanzierung eine
weitere Verzerrung des Wettbewerbs deutlich. Durch die Eigentümerschaft des Bundes verfügt der DB-Konzern über
Finanzierungsvorteile und somit auch über Vorteile bei der Beschaffung von neuem Fahrzeugmaterial. Um Chan-
cengleichheit zu erzeugen, sollte eine separate Gesellschaft für die Bereitstellung von Finanzierungsmöglichkeiten
für Rollmaterial eingeführt werden.
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QUELLE: https://www.monopolkommission.de/images/PDF/SG/8sg_bahn_volltext.pdf
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