Vereinssatzung von BAHNVERBAND e.V.

Eingetragener Verein – Vereinsregister am Amtsgericht Berlin-Charlottenburg [VR Nz 16767]

.

DOWNLOAD Vereinssatzung Bahnverband e.V. >>> satzung.pdf

.


.

.

_

Vereinssatzung in TEXTFORM:

[§ 1]     Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

  • Der Verein führt den Namen Bahnverband. Der Verein ist zur VR 17676 in das Vereinsregister des örtlich zuständigen Amtsgerichts Charlottenburg mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ (abgekürzt als “Bahnverband e.V.”) eingetragen.

 

  • Er hat seinen Sitz und seine Verwaltung in Berlin.

 

  • Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

[§ 2]     Vereinszweck

 

  • Zweck des Vereins ist die Förderung der Weiterentwicklung der Bahntechnik sowie der Verkehrstechnik.

 

  • Der Satzungszweck wird verwirklicht durch folgende Maßnahmen:

 

  1. Wissensvermittlung und systematische Vernetzung der relevanten Akteure des gesamten Mobilitätssektors: Verkehrsbetreiber, Systemanbieter und Zuliefer­industrie, Dienstleistungsanbieter, Forschungseinrichtungen sowie Vertreter von Verbänden, Behörden, der Politik sowie der Presse und anderer relevanter Personengruppen,
  2. Konzeption und Koordinierung von Forschungsvorhaben, Forschungsplanung und Projektvorbereitung (einschließlich der Akquisition von Fördermitteln) sowie die Realisierung von Forschungsprojekten durch professionelles Projektmanagement,
  3. Verbreitung und Diskussion von Forschungsergebnissen in Veröffentlichungen und öffentlichen Veranstaltungen (Vorträge, Symposien, Seminare etc.),
  4. Kooperation mit Unternehmen und relevanten Verbänden, sofern derartige Aktivitäten der Weiterentwicklung der Bahntechnik und der Verkehrstechnik unmittelbar dienlich sind und die Schwerpunktsetzungen und Profilbildungen in den beteiligten Institutionen diesbezüglich unterstützen,
  5. Mitwirkung bei Forschungsvorhaben, die eine organisationsübergreifende Zusammenarbeit erforderlich machen,
  6. Austausch von Informationen zwischen Organisationen und Personen, sofern dies der Weiter­entwicklung der Bahntechnik und der Verkehrstechnik unmittelbar dienlich ist,
  7. Erarbeitung von Empfehlungen zu technischen Standards, welche der Förderung der Weiterentwicklung der Bahntechnik und der Verkehrstechnik dienlich sind und ggf. der Öffentlichkeit in geeigneter Form zur Verfügung gestellt werden,
  8. Mitarbeit in technisch-normativen Gremien, sofern diese Tätigkeit der Förderung der Weiterentwicklung der Bahntechnik und der Verkehrstechnik unmittelbar dienlich ist,
  9. Bearbeitung grundsätzlicher Fachfragen wissenschaftlicher und technischer Natur durch eigene Forschungstätigkeit sowie Durchführung von Forschungsvorhaben mit geeigneten Kooperationspartnern,
  10. Unterstützung von Forschungsleistungen durch öffentliche Ausschreibung von Innovationspreisen bzw. Förderpreisen auf dem Gebiet der Bahntechnik und der Verkehrstechnik,
  11. Publizieren von Arbeitsergebnissen (Fachbücher, Fachbeiträge) sowie ggf. Bereitstellung von Informationen für die Öffentlichkeit (z. B. im Internet).

 

 

[§ 3]     Mitglieder des Vereins

 

  • Der Verein hat sowohl

 

ordentliche Mitglieder (mit Stimmrecht) und zwar:

[a] persönliche Mitglieder (Expertinnen und Experten)

[b] studentische Mitglieder (Studierende bzw. Promovierende) sowie

[c] Ehrenmitglieder (Persönlichkeiten, die zum Ehrenmitglied ernannt wurden)

 

als auch außerordentliche Mitglieder (ohne Stimmrecht) und zwar:

[d] fördernde Mitglieder (Unternehmen im Firmenförderkreis)

[e] forschende Mitglieder im Wissenschaftsnetzwerk (Hochschulen bzw.

Forschungsinstitute oder vergleichbare Forschungseinrichtungen)

[f]   institutionelle Mitglieder (Vereine bzw. Verbände im Verbändenetzwerk bzw.

sonstige Körperschaften des öffentlichen oder privaten Rechts).

 

Die Mitglieder des Vereins können ihren Wohnsitz bzw. Geschäftssitz in Deutschland oder im Ausland haben. Gerichtsstand für alle gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist in allen nach deutschem Recht zulässigen Fällen stets Berlin. Korrespondenzsprache zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist Deutsch.

 

  • Die ordentliche Mitgliedschaft im Verein kann durch natürliche Personen (insbesondere Expertinnen und Experten aus allen Tätigkeitsbereichen der Bahn- und Verkehrstechnik wie z. B. freiberuflich tätige beratende Ingenieurinnen und Ingenieure, Fach- und Führungskräfte im Anstellungsverhältnis, Hochschullehrinnen und Hochschullehrer, wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Studentinnen und Studenten bzw. Promovierende) beantragt werden.

Ordentliche Mitglieder sind bei Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt und können zum Vorstand oder erweiterten Vorstand gewählt werden.

 

Die außerordentliche Mitgliedschaft im Verein kann durch Unternehmen aller Rechtsformen; insbesondere juristische Personen (Kapitalgesellschaften bzw. Körperschaften) oder Personengesellschaften aus der Bahnbranche (Eisenbahn­verkehrs­unternehmen, Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Systemhäuser und die gesamte Zulieferindustrie) bzw. dem Verkehrssektor (einschließlich der in diesem Sektor tätigen Dienstleistungs­wirtschaft) sowie Forschungsinstitute, Hochschulen, Vereine, Verbände, Kammern, Genossenschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts bzw. rechtsfähige Personengesellschaften beantragt werden. Außerordentliche Mitglieder haben nicht die Rechte von ordentlichen Vereins­­mitgliedern; insbesondere sind sie weder aktiv noch passiv wahlberechtigt; d. h. sie sind bei Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt und können nicht zum Vorstand oder erweiterten Vorstand gewählt werden.

 

  • Persönliche Mitglieder sowie studentische Mitglieder im Sinne von [§ 3 (1) [a] und [b]] dieser Satzung haben Rederecht in der Mitglieder­versammlung und Stimmrecht bei Beschlussfassungen sowie aktives und passives Wahlrecht.

Bei studentischen Mitgliedern ist die Laufzeit der Mitgliedschaft im Verein auf maximal 10 Jahre bis zum Studienabschluss bzw. zur Beendigung einer Promotion begrenzt. Ein Wechsel in die Mitgliedergruppe der persönlichen Mitglieder ist jederzeit möglich, z.B. durch Beendigung des Studiums bzw. Aufnahme einer beruflichen Tätigkeit.

 

 

  • Ehrenmitglieder im Sinne von [§ 3 (1) [c]] haben Rederecht in der Mitglieder­versammlung und Stimmrecht bei Beschlussfassungen sowie Wahlrecht.

Eine Ehrenmitgliedschaft kann einer natürlichen Person angetragen werden, welche sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht hat.

Bei der Beschlussfassung bezüglich der Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung jeweils einzeln über den Erlass von Mitgliedsbeiträgen.

 

  • Fördernde Mitglieder im Sinne von [§ 3 (1) [d]] können gemäß Beschluss des Vereins­vorstands zu Mitgliederversammlungen des Vereins eingeladen werden, sofern das Unternehmen eine diesbezügliche Repräsentantin bzw. einen diesbezüglichen Repräsentanten benannt hat. Wenn eine Vertreterin bzw. ein Vertreter eines fördernden Mitglieds zu einer Mitglieder­versammlung eingeladen wurde, so ist ihr bzw. ihm Rederecht zu gewähren.

 

  • Forschende Mitglieder im Sinne von [§ 3 (1) [e]] können gemäß Beschluss des Vereins­vorstands zu Mitgliederversammlungen des Vereins eingeladen werden, sofern die Hochschule bzw. das Forschungsinstitut oder eine vergleichbare Forschungseinrichtung eine diesbezügliche Repräsentantin bzw. einen diesbezüglichen Repräsentanten benannt hat. Wenn eine Vertreterin bzw. ein Vertreter eines forschenden Mitglieds zu einer Mitglieder­versammlung eingeladen wurde, so ist ihr bzw. ihm Rederecht zu gewähren.

 

  • Institutionelle Mitglieder im Sinne von [§ 3 (1) [f]] können gemäß Beschluss des Vereins­vorstands zu Mitgliederversammlungen des Vereins eingeladen werden, sofern die jeweilige Körperschaft eine diesbezügliche Repräsentantin bzw. einen diesbezüglichen Repräsentanten benannt und mit einer für die jeweilige Versammlung gültigen schriftlichen Vertretungsvollmacht ausgestattet hat. Wenn eine hinreichend bevollmächtigte Vertreterin bzw. ein Vertreter eines institutionellen Mitglieds zu einer Mitglieder­versammlung eingeladen wurde, so ist ihr bzw. ihm Rederecht zu gewähren.

 

  • Durch Antrag auf Mitgliedschaft erklären sich die Antragsteller bereit, den Vereinszweck inhaltlich (durch fachliche Beiträge) und/oder materiell (durch Beitragszahlungen im Sinne der Beitragsordnung des Vereins) zu unterstützen.

 

  • Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Höhe sich nach der Art der Mitgliedschaft bestimmt. Ordentlichen Mitgliedern kann eine Substituierung der Beitragszahlung durch angemessene inhaltliche Unterstützung vom Geschäftsführer/in oder vom besonderen Vertreter auf Antrag gestattet werden unter Ausschluss der Berufung an die Mitgliederversammlung. Studentische Mitglieder können eine Herabsetzung der Mitgliedsbeiträge beantragen, sofern sie jährlich vor dem 1. Januar eines neuen Geschäftsjahres eine Bescheinigung ihrer Hochschule vorlegen. Das Nähere zur Beitragshöhe, Staffelungen, anteiligen Berechnungen, Festsetzungen, Zahlungsweise etc. ist in einer Beitragsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung erlassen wird.

 

  • Alle Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein eine zustellfähige Anschrift für den Postversand Ebenso sind die Mitglieder verpflichtet, dem Verein eine gültige E-Mail-Adresse für die Übermittlung elektronischer Nachrichten mitzuteilen, welche vom Mitglied in regelmäßigen Abständen selbst abgerufen wird.

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein zeitnah über Adressänderungen (sowohl Briefpost als auch E-Mail) zu informieren, um eine ordnungsgemäße Zustellung von Vereins­mitteilungen bzw. Beitragsrechnungen sowie Einladungen zu Mitglieder­versammlungen zu gewährleisten.

 

 

 

[§ 4]     Aufnahme von Mitgliedern, Ende der Mitgliedschaft

 

  • Ein Aufnahmeantrag kann jederzeit gestellt werden. Die Mitgliedschaft im Verein wird entweder durch zustimmenden Beschluss des Vorstandes oder durch Entscheidung des besonderen Vertreters (gem. § 30 BGB) oder der Geschäftsführung erworben.

 

Die Mitgliedschaft im Verein beginnt mit dem Datum der positiven Entscheidung bezüglich des Aufnahmeantrags. Das aufgenommene Mitglied ist zeitnah über die Aufnahme in den Verein sowie bestehende Beitragspflichten zu informieren und zur Begleichung von Beitragsrechnungen aufzufordern (in Textform).

 

  • Sofern der Vorstand die Entscheidung über die Aufnahme von neuen Mitgliedern an einen Aufnahmeausschuss delegieren möchte, ist eine entsprechende Beschlussfassung über die Einrichtung, die personelle Besetzung sowie eine Geschäftsordnung, in welcher insbesondere die Kriterien für eine Aufnahme festzulegen sind, erforderlich.

 

Ein solcher fakultativer Ausschuss kann in Vertretung des Vorstands über Aufnahmeanträge beschließen, wobei sicherzustellen ist, dass nur solche Personen in den Verein aufgenommen werden, welche die Bedingungen gemäß der vom Vereinsvorstand definierten Aufnahmekriterien erfüllen.

 

Der Vorstand kann in einer „Geschäftsordnung für den Aufnahme­ausschuss“ geeignete Regelungen für diesen fakultativen Ausschuss beschließen.

 

Die „Geschäftsordnung für den Aufnahmeausschuss“ ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung dieser Geschäftsordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung der Geschäftsordnung wird mit der Veröffentlichung auf den Internetseiten des Vereins für alle Mitglieder verbindlich.

 

  • Gegen eine ablehnende Entscheidung kann der Antragsteller in Schriftform Beschwerde einlegen, über welche die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

 

  • Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Erlöschen der Rechtspersönlichkeit, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

 

  • Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verein. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende einzuhalten ist.

 

  • Ein Mitglied kann durch den Vorstand, der hierüber Beschluss zu fassen hat, aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied
    1. einen Jahresbeitrag trotz schriftlicher Mahnung mit einer Fristsetzung von mindestens vier Wochen nicht bezahlt hat;
    2. den Verein geschädigt oder sonst gegen seine Interessen schwerwiegend verstoßen hat;
    3. in seiner Person einen sonstigen wichtigen Grund verwirklicht.

 

  • Vor Beschlussfassung über die Ausschließung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist schriftlich zu fassen und zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.

 

  • Gegen die Ausschließung kann das auszuschließende Mitglied die nächste anstehende Mitgliederversammlung anrufen, die über den endgültigen Ausschluss entscheidet. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen in diesem Fall die Mitgliedschafts­rechte des auszuschließenden Mitglieds.

 

  • Ein persönliches Mitglied (gem. [§ 3 (1) [a]]) kann das „zeitweilige Ruhen“ seiner Mitgliedschaftsrechte und -pflichten beantragen, z. B. wenn das Mitglied bei einem Unternehmen beschäftigt ist, welches außerordentliches Mitglied im Verein ist. Das zeitweilige Ruhen der Mitgliedschaft – und damit die Aussetzung der Beitragszahlungs­pflicht – kann jeweils nur zum 1.1. eines Kalenderjahres beginnen und per Jahresultimo enden. Über das zeitweilige Ruhen entscheidet der/die Geschäftsführer/in oder besondere Vertreter/in unter Ausschluss der Berufung an die Mitgliederversammlung.

 

 

[§ 5]     Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereines sind:

 

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.

 

 

[§ 6]     Mitgliederversammlung

 

  • Der Mitgliederversammlung gehören alle ordentlichen Vereinsmitglieder an, die zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung auf der Mitgliederliste als ordentliches Mitglied ausgewiesen sind. Auf der Mitgliederversammlung sind nur die ordentlichen Vereinsmitglieder gemäß [§ 3 (1) [a – c]] stimmberechtigt.

 

  • Außerordentliche Vereinsmitglieder gemäß [§ 3 (1) [d – f]] können zur Mitglieder­versammlung als Teilnehmer mit Rederecht eingeladen werden; sie haben jedoch kein Stimmrecht.

 

  • Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist beträgt vier Wochen. Einladungen zu einer Mitgliederversammlung können entweder per Briefpost oder per E-Mail übermittelt werden.

 

  • Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert. Auf Verlangen von mindestens zehn Prozent aller Vereinsmitglieder (schriftlich z. B. durch Einreichung einer Unterschriftenliste) unter Angabe der Gründe hat der Vorstand binnen sechs Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einladungsfrist beträgt bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen zwei Wochen.

 

  • Die Einladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es fristgerecht an die letzte vom Mitglied bekannt gegebene Adresse (bzw. E-Mail-Adresse) gesendet wurde.

 

  • Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten – mit Ausnahme von Satzungsänderungen – nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

 

  • Die Mitgliederversammlung erfolgt entweder als Präsenzveranstaltung oder als virtuelle Versammlung (genannt: Onlineverfahren) in einem nur für Mitglieder mit ihren persönlichen Legitimationsdaten zugänglichen Portal. Die diesbezüglichen Regelungen für Onlineverfahren sind in [§ 8] dieser Satzung näher bestimmt.

 

 

  • Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Leitung der Versammlung obliegt grundsätzlich dem Vereinsvorsitzenden. Bei Abwesenheit des Vereinsvorsitzenden wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter durch Mehrheitsbeschluss. Die Moderation bzw. der Bericht zu einzelnen Tagesordnungspunkten kann auf die Geschäftsführung oder einen anderen Versammlungsteilnehmer delegiert werden, sofern die Mitgliederversammlung dem nicht mehrheitlich widersprechen sollte.

 

  • Beschlüsse werden, sofern die Versammlung nicht etwas anderes bestimmt, offen durch Handaufheben mit Stimmenmehrheit getroffen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

  • In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes ordentliches Mitglied als Vertreter bevollmächtigt werden. Die Anzahl der Stimmrechtsübertragungen ist nicht beschränkt. Die Stimmrechtübertragung (in Textform) muss rechtzeitig vor Versammlungsbeginn beim Vereinsvorstand, der Geschäftsführung oder der Vereinsgeschäftsstelle eingehen. Wenn ein stimmberechtigtes Mitglied die Mitgliederversammlung vor deren Ende verlassen sollte, kann es sein eigenes Stimmrecht auf ein anderes ordentliches Vereinsmitglied übertragen. Stimmrechtsübertragungen, die auf ein nicht anwesendes ordentliches Mitglied ausgesellt wurden, werden nicht berücksichtigt.

 

 

[§ 7]     Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

  • Die Mitgliederversammlung als oberstes beschlussfassendes Vereinsorgan ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig. Sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden, so ist dieses Organ für die Erledigung zuständig und gegen­über der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.

 

  • Unbeschadet der Regelungen in [§ 4] entscheidet die Mitgliederversammlung über die Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern.

 

  • Weiterhin kann die Mitgliederversammlung über Berufungen in den Fachbeirat sowie über die Abberufung von Fachbeiratsmitgliedern entscheiden.

 

  • Die Mitgliederversammlung nimmt den jährlich vorzulegenden Geschäftsbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht der Rechnungsprüfer (bzw. eines der Rechnungsprüfer) entgegen und erteilt dem Vorstand und/oder dem besonderen Vertreter (gem. § 30 BGB) und/oder der Geschäftsführung Entlastung.

 

  • Die Mitgliederversammlung entscheidet über den vom Vorstand jährlich vorzulegenden Haushaltsplan des Vereins (genannt: Wirtschaftsplan).

 

  • Die Mitgliederversammlung hat über Satzungsänderungen [§ 18] und die Vereins­auflösungen [§ 19] zu beschließen.

 

  • Der Mitgliederversammlung bestellt als Rechnungsprüfer entweder einen Angehörigen steuerberatender oder wirtschaftsprüfender Berufe oder aber zwei Vereinsmitglieder, die nicht dem Vorstand angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen. Der (oder die) Rechnungsprüfer haben die Aufgabe, die Buchführung sowie den Jahresabschluss des Vereins zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. Der (oder die) Rechnungsprüfer werden jeweils für die Prüfung eines Wirtschaftsjahres gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Rechnungsprüfer bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis die Nachfolge durch Wahl bestimmt wurde.

 

 

  • Die Mitgliederversammlung entscheidet weiterhin über:
    1. Wahl des Vorstands und des erweiterten Vorstands (§§ 10, 13)
    2. Mitgliedsbeiträge (Beitragsordnung),
    3. Ziele und Aufgaben des Vereins und Maßnahmen zu deren Umsetzung,
    4. An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,
    5. Beteiligung an Gesellschaften,
    6. Aufnahme von Darlehen,
    7. Übertragung von Aufgaben oder Entscheidungen an den Vorstand bzw. an die Geschäftsführung bzw. den besonderen Vertreter gem. § 30 BGB.

 

  • Die Mitgliederversammlung kann in Geschäftsordnungen jeweils geeignete Regelungen für die Durchführung von Sitzungen, Wahlverfahren sowie die Beschlussfindung beschließen, z. B. bei der Einrichtung von fakultativen Vereinsorganen. Eine solche Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung von solchen Geschäftsordnungen ist die Mitgliederversammlung zuständig, sofern die Zuständigkeit für diese Aufgabe nicht an den Vorstand oder die Geschäftsführung übertragen wurde. Die jeweils aktuelle Fassung einer solchen Geschäftsordnung wird mit der Veröffentlichung auf den Internetseiten des Vereins für alle Mitglieder verbindlich. Gleiches gilt für die jeweils gültige Beitragsordnung.

 

  • Die Mitgliederversammlung kann über weitere Angelegenheiten beschließen, die ihr vom Vorstand oder aus der Mitgliederschaft vorgelegt werden.

 

 

[§ 8]     Online-Mitgliederversammlung (Onlineverfahren)

 

  • Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Vorstand nach seinem Ermessen beschließen und in der Einladung mitteilen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Onlineverfahren (d. h. im Wege der elektronischen Kommunikation wie z. B. einer Videokonferenz) ausüben können oder müssen.

 

  • Im Onlineverfahren werden die jeweils nur für die aktuelle Versammlung gültigen Zugangsdaten mit einer geeigneten Übermittlungstechnik (E-Mail) unmittelbar vor der Versammlung bekannt gegeben. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die letzte dem Verein bekannt gegebene E-Mail-Adresse des jeweiligen Mitglieds. Mitglieder, die über keine eigene E-Mail-Adresse verfügen, erhalten das Zugangswort per Post an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene Adresse. Ausreichend ist die ordnungsgemäße Absendung des Briefes drei Tage vor der Mitgliederversammlung. Sämtliche Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und das Zugangswort unter strengem Verschluss zu halten und keinem Dritten zugänglich zu machen.

 

  • Die Bestimmungen dieses Paragrafen gelten für Vorstandssitzungen und Vorstandsbeschlüsse entsprechend.

 

 

[§ 9]     Schriftliche Beschlussfassung

 

Abweichend von § 32 Absatz 2 BGB ist ein Beschluss auch ohne Mitgliederversammlung gültig, wenn

  • alle Mitglieder in Textform beteiligt wurden,
  • bis zu dem vom Vorstand gesetzten Termin mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und
  • der Beschluss mit der Mehrheit der Stimmen der ordentlichen Mitglieder gefasst wurde.

 

[§ 10]   Wahl des Vorstands und Amtszeit

 

  • Der Vorstand wird von der Mitglieder­ver­sammlung aus der Gruppe der ordentlichen Mitglieder gewählt. Gewählt sind die Personen, die die meisten Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder auf sich vereinigen. Die Wahl von Vorständen findet offen durch Handaufheben statt, sofern nicht ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied eine geheime Wahl fordert, die dann mit Stimmzetteln und Wahlurne durchzuführen ist.

 

  • Für Personenwahlen mit mehr als zwei Kandidaten pro Amt gilt grundsätzlich folgender Wahlmodus: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche zuvor die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

 

  • Der Vorsitzende und der 2. Vorsitzende des Vorstands werden jeweils von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt (Einzelwahl). Die anderen Vorstandsmitglieder sollen ebenfalls in Einzelwahlen gewählt werden, sofern die Mitgliederversammlung nicht ein anderes Wahlverfahren beschließen sollte.

 

  • Die Mitglieder des erweiterten Vorstands (Beisitzer) können durch das Blockwahlverfahren bestimmt werden, sofern nicht mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied der Mitgliederversammlung den Modus des Einzelwahlverfahrens fordern sollte.

 

  • Nach erfolgter Wahl konstituiert sich der Vorstand selbst, definiert die Verantwortungsbereiche für bestimmte Aufgaben bzw. Projekte und gibt sich eine Geschäftsordnung für die Vorstandsarbeit unter Beachtung der Maßgaben dieser Satzung. Die Geschäftsordnung für die Vorstandsarbeit ist nicht Bestandteil der Satzung.

 

  • Die Amtszeit der Mitglieder im Vereinsvorstand beträgt zwei Jahre, vom Tag der Wahl gerechnet. Die Amtszeit der durch Wahl der Mitgliederversammlung bestimmten Mitglieder im erweiterten Vorstand beträgt vier Jahre. Die Wiederwahl von Vorständen ist zulässig.

 

  • Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis die Nachfolge durch Wahl bestimmt wurde und bleiben voll stimm- und vertretungsberechtigt.

 

  • Sofern ein Mitglied im Vereinsvorstand vor Ablauf der Amtszeit ausscheidet, sind die übrigen Vorstandsmitglieder – abweichend von § 27 BGB – zur Ergänzungswahl (Kooptation) aus dem Kreise des erweiterten Vorstands (notfalls auch der übrigen Vereinsmitglieder) ermächtigt, mit dem Ziel, dass alle Vorstandsämter besetzt sind und der Vereinsvorstand beschlussfähig bleibt. Die Anzahl von Vorstandsmitgliedern, die während einer Amtszeit durch Kooptierung gewählt werden dürfen, ist auf zwei begrenzt. Die Kooptierung ist zeitlich begrenzt und gilt nur bis zur nächsten Mitglieder­versammlung.

 

  • Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder des Vorstandes abwählen. Hierzu ist in Abweichung von (1) die Mehrheit der Stimmen aller ordentlichen Vereinsmitglieder laut Mitgliederliste erforderlich.

 

 

 

 

[§ 11]   Zusammensetzung und Aufgaben des Vorstands

 

  • Der Vereinsvorstand besteht mindestens aus drei Personen; maximal aus sieben Personen. Vorstandsmitglieder haben in Vorstandssitzungen Rederecht und Stimmrecht. Die Mitglieder des Vereinsvorstands verfügen über jeweils eine Stimme. Sofern bei einer Abstimmung Stimmengleichheit vorliegen sollte, zählt im Stichverfahren die Stimme des 1. Vorsitzenden doppelt. Die Mitglieder im Vereinsvorstand können auch mit den englischen Bezeichnungen President bzw. Vice-President benannt werden.

 

  • Für die Vorstandsfunktionen „1. Vorsitzender“ (Sprecher des Vorstands), „2. Vorsitzender“ (genannt: stellvertretender Sprecher des Vorstands), „Vorstand für Finanzen“ (Schatzmeister), „Schriftführer“ (Protokoll) sowie „Vorstand mit besonderen Aufgaben“ sollen bereits mit der Wahl der einzelnen Vorstandsmitglieder entsprechende funktionale Zuordnungen bestimmt werden. Sofern weniger als fünf Personen für den Vorstand kandidieren sollten, müssen ggf. die funktionalen Rollen entsprechend mehrfach zugeordnet werden. Die verwendeten Bezeichnungen gelten im Sinne der Gleichberechtigung für alle Geschlechter. So können z. B. für den Verein tätige Funktionsträgerinnen als Vorsitzende, Vorständin für Finanzen (Schatzmeisterin), Schriftführerin etc. bezeichnet werden.

 

  • Der Vereinsvorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten nach Maßgabe dieser Satzung. Es führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung unter Beachtung von geltendem Recht aus. Ihm obliegt die Wahrnehmung aller Aufgaben, die nicht der ausschließlichen Zuständigkeit der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
    1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
    2. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
    3. Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr,
    4. Beschlussfassung über Aufnahme bzw. Ausschluss von Mitgliedern,
    5. Einrichtung von Arbeitskreisen, Kompetenznetzen, Thinktanks etc.,
    6. Steuerung der inhaltlichen Tätigkeit des Vereins,
    7. alle sonstigen Angelegenheiten der laufenden Verwaltung des Vereins.

 

  • Der Vorstand kann die ihm obliegenden Aufgaben in jedem nach deutschem Recht zulässigen Fall an den besonderen Vertreter (gem. § 30 BGB) bzw. die Geschäftsführung delegieren und die zur Erfüllung dieser Aufgaben erforderliche Vertretungsvollmacht Zur Erfüllung dieser Aufgaben kann sich der Vorstand einer eigenen Geschäftsstelle bedienen. Der Vorstand ist befugt, mit den Aufgaben der Geschäftsstelle auch vereinsexterne natürliche oder juristische Personen im Wege eines Geschäfts­besorgungs­vertrages zu beauftragen. Die Kosten der Geschäftsbesorgung trägt der Verein.

 

  • Der Verein wird außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden des Vorstands einzeln vertreten. Der Verein wird gerichtlich entweder durch den 1. Vorsitzenden einzeln oder durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertreten. Der Verein kann sich gerichtlich wie außergerichtlich in jedem nach deutschem Recht zulässigen Fall durch den besonderen Vertreter (gem. § 30 BGB) oder die Geschäftsführung einzeln vertreten lassen.

 

  • Die Mitarbeit im Vereinsvorstand (sowie im erweiterten Vorstand) erfolgt auf ehrenamtlicher Basis. Jedwede Vergütung für die Vorstandstätigkeit ist ausgeschlossen.

 

  • Der Vorstand haftet gegenüber dem Verein und den Mitgliedern nur bei vorsätzlich

schädlichem Verhalten und für grobe Fahrlässigkeit.

 

 

 

[§ 12]   Vorstandssitzungen und Beschlussfassung des Vorstands

 

  • Der Vorstand versammelt sich mindestens einmal pro Jahr auf Einladung des Vorsitzenden oder – bei Vorliegen beratungsbedürftiger Angelegenheiten bzw. im Verhinderungsfall – auf Verlangen eines anderen Mitglieds des Vorstands. Die Initiative zur Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den 1. Vorsitzenden oder durch ein anderes Mitglied des Vorstands, die Versendung der Einladung kann davon unabhängig durch den 1. Vorsitzenden, ein anderes Mitglied des Vorstands oder die Geschäftsstelle erfolgen. Grundsätzlich ist eine Einberufungsfrist von mindestens drei Tagen einzuhalten. Zu den Vorstandssitzungen können bei Bedarf weitere Personen zugezogen werden. Stimmrechtsübertragungen sind möglich.

 

  • Die Vorstandssitzung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung eines der Mitglieder des Vorstands. Die Niederschrift der Vorstandssitzung soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern beschlussfähig, sofern fristgerecht eingeladen wurde. Er fasst Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Beschlüsse des Vorstands können auch schriftlich (per E-Mail), fernmündlich oder in anderen geeigneten Formaten (Onlineverfahren, § 8) gefasst werden, sofern sich nicht eine Mehrheit der stimmberechtigten Vorstandsmitglieder gegen das gewählte Format ausspricht.

 

  • Schriftlich, fernmündlich oder in anderer geeigneter Form (Onlineverfahren, § 8) gefasste Vorstandsbeschlüsse sind von einem protokollführenden Sitzungsteilnehmer (bzw. einer Sitzungsteilnehmerin) zu unterzeichnen und in den Vereinsräumen (Geschäftsstelle) schriftlich niederzulegen.

 

 

[§ 13]   Erweiterter Vorstand

 

  • Bis zu zehn weitere persönliche Mitglieder des Vereins (gem. [§ 3 (1) [a]]) können als Mitglieder im erweiterten Vorstand gewählt werden. Die Mitglieder im erweiterten Vorstand werden auch „Beisitzer“ Die Beisitzer können vom Vorstand zu den Vorstandsversammlungen eingeladen werden und haben dann auch Rederecht, jedoch kein Stimmrecht.

 

  • Sofern es einen durch Wahl der studentischen Mitglieder (gem. [§ 3 (1) [b]]) bestimmten Sprecher der akademischen Nachwuchsgruppe geben sollte, gehört auch dieser unmittelbar dem erweiterten Vorstand als „studentischer Beisitzer“ an, ohne von der Mitgliederversammlung gewählt zu sein.

Sofern es einen Sprecher des Fachbeirats geben sollte, gehört auch dieser unmittelbar dem erweiterten Vorstand an, ohne von der Mitgliederversammlung gewählt zu sein.

 

 

 

 

 

[§ 14]   Geschäftsführung sowie besonderer Vertreter des Vereins

 

  • Der Vorstand kann eine/n hauptamtliche/n Geschäftsführer/in bestellen, welche/r die laufenden Geschäfte des Vereins führt, die Vereinsgeschäftsstelle leitet, Vorgesetzte/r der Vereinsmitarbeiter ist und vor Ort das Direktionsrecht ausübt.

 

  • Sofern der Vorstand eine/n Geschäftsführer/in bestellt und mit der Leitung der Vereinsgeschäftsstelle beauftragt hat, vertritt diese/r den Verein für ihren (seinen) Geschäftskreis gerichtlich und außergerichtlich als einzelvertretungsberechtigte/r Geschäftsführer/in.

 

  • Die Geschäftsführerin (der Geschäftsführer) ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

 

  • Die Geschäftsführerin bzw. der Geschäftsführer hat die Pflicht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen und das Recht und auf Verlangen des Vorstandes die Pflicht, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Die Geschäftsführerin (der Geschäftsführer) hat auf allen Sitzungen Rederecht und ist den Vereinsorganen gegenüber rechenschaftspflichtig.

 

  • Die Mitgliederversammlung kann einen besonderen Vertreter des Vereins (gemäß § 30 BGB) bestellen, der die Beschlüsse der Mitgliederversammlung umsetzen soll. Der besondere Vertreter ist einzelvertretungsberechtigt mit der Befugnis, Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen.

 

  • Der Aufgabenkreis des besonderen Vertreters (gem. § 30 BGB) umfasst vereinstypische Rechtsgeschäfte; das sind:
    1. Abgabe und Annahme von Willenserklärungen gegenüber Geschäftspartnern des Vereins;
    2. Verträge zum Erwerb bzw. zur Veräußerung von Wirtschaftsgütern bzw. Dienstleistungen (Kunden, Lieferanten),
    3. Arbeitsverträge,
    4. Miet- und Leasingverträge,
    5. Bankgeschäfte,
    6.  

 

  • Sofern ein besonderer Vertreter bestellt ist, soll dieser im Vereinsregister eingetragen werden.

 

 

[§ 15]   Fachbeirat

 

  • Der Verein kann einen Fachbeirat einrichten, welcher die Aufgabe hat den Vereinsvorstand und die Geschäftsführung bei fachlichen, wirtschaftlichen, politischen oder gesellschaftlichen Fragestellungen zu beraten. Die Berufung von neuen Fachbeiratsmitgliedern erfolgt – unabhängig von den Regelungen gemäß [§ 7 (6)] – durch gemeinsamen Beschluss von Vorstand und besonderem Vertreter (gem § 30 BGB) bzw. der Geschäftsführung.

 

  • Der Fachbeirat lädt den Vorstand, den besonderen Vertreter (gem. § 30 BGB) sowie die Geschäftsführung zu seinen Sitzungen ein. Zwischen den dem Fachbeirat und dem Vorstand soll eine gegenseitige Unterrichtung erfolgen.

 

 

  • Die Laufzeit der Zugehörigkeit zum Fachbeirat ist grundsätzlich auf fünf Jahre beschränkt. Eine Laufzeitverlängerung um weitere fünf Jahre ist möglich, wenn Verein und Fachbeiratsmitglied vor dem Ende der Fachbeiratszugehörigkeit inhaltlich übereinstimmende Erklärungen bezüglich einer Laufzeitverlängerung um weitere fünf Jahre abgeben.

 

  • Ansonsten endet die Mitgliedschaft als Fachbeiratsmitglied automatisch mit dem auf der Berufungsurkunde ausgewiesenen Laufzeitende.

 

  • Ein ausscheidendes Fachbeiratsmitglied hat das Recht, eine geeignete Nachfolgerin bzw. einen geeigneten Nachfolger auf gleichem Tätigkeitsgebiet vorzuschlagen, welche bzw. welcher für eine künftige Berufung in den Fachbeirat empfohlen wird.

 

  • Der Vorstand kann in einer „Geschäftsordnung für den Fachbeirat“ geeignete Regelungen die Fachbeiratsarbeit beschließen, insbesondere die Wahl eines Sprechers. Die „Geschäftsordnung für den Fachbeirat“ ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Erlass, Änderung und Aufhebung dieser Geschäftsordnung ist der Vorstand zuständig, der hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung der Geschäftsordnung wird mit der Veröffentlichung auf den Internetseiten des Vereins für alle Mitglieder verbindlich.

 

  • Die Arbeit für den Fachbeirat erfolgt auf ehrenamtlicher Basis. Jedwede Vergütung für die Fachbeiratstätigkeit ist ausgeschlossen.

 

 

[§ 16]   Fakultative Vereinsorgane

(Arbeitskreise, Kompetenznetze, Thinktanks und Ausschüsse)

 

  • Zur Bearbeitung bestimmter Fragestellungen oder zur Erledigung bestimmter Aufgaben können vom Vorstand bei Bedarf (temporäre oder dauerhafte) Arbeitskreise, Arbeitsgruppen oder Kompetenznetze eingerichtet werden. Der Vorstand bestimmt eine Leitungsperson für die Leitung des jeweiligen Arbeitskreises bzw. Kompetenznetzes sowie zwei Stellvertreter(innen). Sofern durch den Vorstand keine Leiter bestimmt wurden, wählen die Arbeitskreis- bzw. Kompetenznetzmitglieder die jeweiligen Leitungspersonen und Stellvertreter(innen) in einer konstituierenden Sitzung. Die Arbeitskreisleitung berichtet dem Vorstand bzw. der Mitgliederversammlung regelmäßig über die Ergebnisse der Arbeit im jeweiligen Themengebiet.

 

  • Für Arbeitskreise, Arbeitsgruppen, Kompetenznetze und Thinktanks können spezielle Geschäftsordnungen für das jeweilige fakultative Vereinsorgan aufgestellt werden, welche die Einzelheiten der Zusammenarbeit regeln; insbesondere die Kostensätze, die von den beteiligten Mitgliedern an den Verein für die Bereitstellung der Organisationsstruktur zu entrichten sind. In einer solchen Geschäftsordnung sollen Regelungen zur Anzahl der Mitglieder, Dauer der Bestellung und Verfahrensvorschriften für die Tätigkeit enthalten sein.

 

  • Die Mitarbeit von Vereinsmitgliedern in Arbeitskreisen, Arbeitsgruppen bzw. Kompetenznetzen oder Thinktanks erfolgt ausschließlich auf ehrenamtlicher Basis. Eine Vergütung durch den Verein für die Mitwirkung in diesen Gremien ist ausgeschlossen.

 

  • Die fachliche Mitarbeit in den Arbeitskreisen bzw. Kompetenznetzen kann auch für Personen und Organisationen ermöglicht werden, die nicht Mitglied des Vereins sind, sofern ein diesbezüglicher Antrag gestellt wird und weiterhin dem Verein eine schriftliche Erklärung bezüglich der Übernahme der anfallenden Organisationskosten vorgelegt wurde.

 

 

  • Weiterhin kann der Vorstand bei Bedarf jederzeit Ausschüsse zur Behandlung spezieller Angelegenheiten sowie Lenkungskreise für die mittel- bis langfristige Begleitung von wichtigen Themengebieten einrichten.

 

 

[§ 17]   Rechnungsprüfer

 

  • Der (bzw. die) Rechnungsprüfer werden gemäß [§ 7 (10)] dieser Satzung durch die ordentliche Mitgliederversammlung zur Prüfung des laufenden Geschäftsjahres gewählt.

 

  • Der (bzw. die) Rechnungsprüfer haben ihre Prüfung so rechtzeitig durchzuführen, dass ihr Bericht der ordentlichen Mitgliederversammlung des auf ihre Wahl folgenden Geschäftsjahrs vorliegt.

 

  • Der (bzw. die) Rechnungsprüfer haben Zugang zu allen Buchungs- und Rechnungsunterlagen des Vereins.

 

 

[§ 18]   Vereinsfinanzierung

 

  • Die erforderlichen Geld- und Sachmittel des Vereins werden beschafft durch:
    1. Mitgliedsbeiträge,
    2. Spenden und Sponsorenbeiträge,
    3. Zuschüsse von Gebietskörperschaften bzw. anderer öffentlicher Stellen,
    4. Zuwendungen Dritter (Personen, öffentliche oder privatwirtschaftliche Körperschaften z. B. von Stiftungen, Verbänden oder von Unternehmen).

 

  • Zusätzlich können Mitglieder durch einmalige oder jährlich wiederkehrende Aufstockung der Beitragszahlungen gemäß einer freiwilligen Selbsteinschätzung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit die Ziele des Vereins fördern.

 

  • Die Mitglieder zahlen finanzielle Beiträge nach Maßgabe von Beschlüssen der Mitglieder­versammlung. Die Mitgliedsbeiträge sind in einer Beitragsordnung geregelt; insbesondere die Beitragshöhe und -fälligkeit. Die Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Für Änderungen der Beitragsordnung ist die Mitgliederversammlung zuständig, welche hierüber mit einfacher Mehrheit beschließt. Die jeweils aktuelle Fassung der Beitragsordnung wird mit der Veröffentlichung auf den Internetseiten des Vereins für alle Mitglieder verbindlich.

 

  • Sofern die Beitragsordnung keine Regelungen bezüglich der Fälligkeit von Mitgliedbeiträgen enthält, sind die Mitgliedsbeiträge jeweils kalenderjährlich zum 1. Januar fällig.

 

[§ 19]   Protokolle

 

  • Die Beschlüsse der Vereinsorgane [§ 5] werden protokolliert und am Verwaltungssitz des Vereins hinterlegt, um dort den ordentlichen Vereinsmitgliedern zur Einsicht zur Verfügung zu stehen.

 

  • Ein Protokoll enthält mindestens Angaben zu Termin, Ort sowie Teilnehmer einer Sitzung sowie die wesentlichen Ergebnisse und ist vom jeweiligen Versammlungsleiter (bzw. Versammlungsleiterin) sowie vom Protokollführer (bzw. Protokollführerin) zu unterzeichnen.

 

 

[§ 20]   Satzungsänderungen

 

  • Für Satzungsänderungen ist eine 3/4-Mehrheit der auf der fristgerecht einberufenen Mitglieder­versammlung erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungs­änderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitglieder­versammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt waren.

 

  • Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald (in Textform) mitgeteilt bzw. durch Veröffentlichung auf der Vereinshomepage im Internet bekanntgegeben werden.

 

[§ 21]   Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

 

  • Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer fristgerecht einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von 3/4 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

 

  • Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und einer der stellvertretenden Vorsitzenden die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen fällt der Fachhochschule Aachen zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Sofern die Fachhochschule Aachen das Vereinsvermögen nicht annehmen sollte, fällt dieses der Technischen Universität Berlin zu. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

 

Ort, Datum                                          Berlin, 21.12.2021

 

 

Vereinsvorstand:

………………………………………………………………………………

 

………………………………………………………………………………

 

………………………………………………………………………………

 

………………………………………………………………………………

 

………………………………………………………………………………

 

………………………………………………………………………………

 

 

 

Besonderer Vertreter:

………………………………………………………………………………

 

.

.

###

Terminfahrplan